Information Schwangerschaft für MPA und Patientinnen

Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung und unter Berücksichtigung der Aussage von Annemarie Harwig, BAG, ergibt sich folgende Aenderung in Bezug auf die Schwangerschaftsfrage:

Die Klärung des Schwangerschaftsstatus liegt in der Hauptverantwortung des Arztes. Die MPA/MPK handelt als Hilfsperson im Rahmen delegierter Tätigkeiten und ist verpflichtet, ihre Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht sind sicherheitsrelevante Aspekte bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen zu berücksichtigen.

Die Schwangerschaftsfrage „kann“ somit aus dem Prüfungskatalog gestrichen werden.

Die Arbeitgeberschaft hat selbstverständlich weiterhin das Recht, entsprechende Abläufe festzulegen und die MPA/MPK anzuweisen, den Schwangerschaftsstatus vor der Durchführung von Röntgenaufnahmen aktiv zu erheben. Eine entsprechende Dokumentation ist im Vorfeld sicherzustellen.